Der Sitz des Schiedsgerichtes wird von den Parteien bestimmt. In Ermangelung einer solchen Bestimmung durch die Parteien hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Haag.
Der einmal bestimmte Sitz kann von dem Schiedsgerichte, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden.
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