Das Schiedsrichteramt kann einem einzigen oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden, welche von den Parteien nach ihrem Gutdünken bestellt oder von ihnen aus den Mitgliedern des durch die gegenwärtige Akte geschaffenen Ständigen Schiedshofes gewählt werden.
Wird das Schiedsgericht nicht durch unmittelbare Vereinbarung der Parteien gebildet, ist folgendermaßen vorzugehen:
Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter und diese wählen gemeinsam einen Oberschiedsrichter.
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Oberschiedsrichters einer dritten Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.
Wird hierüber kein Einverständnis erzielt, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht und die Wahl des Oberschiedsrichters wird durch die so bezeichneten Mächte in Übereinstimmung vorgenommen.
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