BundesrechtInternationale VerträgeI. Übereinkommen der I. Haager FriedenskonferenzArt. 25

Art. 25

In Kraft seit 04. September 1900
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Das Schiedsgericht hat seinen festen Sitz in der Regel im Haag.

Seinen Sitz darf das Schiedsgericht, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, nur mit Zustimmung der Parteien ändern.

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