Unabhängig von den allgemeinen oder besonderen Verträgen, welche gegenwärtig den unterzeichneten Mächten die Verpflichtung zur Anrufung der Schiedssprechung auferlegen, behalten diese Mächte sich vor, sei es vor oder nach der Ratifizierung der gegenwärtigen Akte, neue allgemeine oder besondere Vereinbarungen zu schließen, um die obligatorische Schiedssprechung auf alle Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht unterworfen werden können.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise