BundesrechtInternationale VerträgeI. Übereinkommen der I. Haager FriedenskonferenzArt. 18

Art. 18

In Kraft seit 04. September 1900
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Das Schiedsübereinkommen schließt die Verpflichtung in sich, sich nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen.

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