BundesrechtInternationale VerträgeI. Übereinkommen der II. Haager FriedenskonferenzArt. 90

Art. 90

In Kraft seit 26. Januar 1910
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Das Verfahren ist ausschließlich schriftlich. Doch hat jede Partei das Recht; das Erscheinen von Zeugen und Sachverständigen zu verlangen. Das Schiedsgericht ist seinerseits befugt, von den Vertretern der beiden Parteien sowie von den Sachverständigen und Zeugen, deren Erscheinen es für nützlich hält, mündliche Aufklärungen zu verlangen.

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