BundesrechtInternationale VerträgeI. Übereinkommen der II. Haager FriedenskonferenzArt. 66

Art. 66

In Kraft seit 26. Januar 1910
Up-to-date

Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

Sie ist öffentlich nur, wenn ein Beschluß des Schiedsgerichtes mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.

Über die Verhandlung wird von Sekretären, die der Vorsitzende ernennt, ein Protokoll aufgenommen. Dieses Protokoll wird vom Vorsitzenden und einem der Sekretäre unterzeichnet; es hat allein öffentliche Beweiskraft.

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