Die Parteien haben das Recht, bei dem Schiedsgerichte besondere Vertreter zu ernennen mit der Aufgabe, zwischen ihnen und dem Schiedsgerichte als Mittelspersonen zu dienen.
Sie sind außerdem berechtigt, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen vor dem Schiedsgerichte Rechtsbeistände oder Anwälte zu betrauen, die zu diesem Zwecke von ihnen bestellt werden.
Die Mitglieder des Ständigen Schiedshofes dürfen als Vertreter, Rechtsbeistände oder Anwälte nur zugunsten der Macht tätig sein, die sie zu Mitgliedern des Schiedshofes ernannt hat.
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