Der Ständige Schiedshof ist für die Feststellung der Schiedsvereinbarung zuständig wenn die Parteien darin einig sind, sie ihm zu überlassen.
Er ist ferner auf Antrag auch nur einer der Parteien zuständig, wenn zuvor eine Verständigung auf diplomatischem Wege vergeblich versucht worden ist und es sich handelt:
1. um einen Streitfall, der unter einen nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossenen oder erneuerten allgemeinen Schiedsvertrag fällt, sofern dieser für jeden einzelnen Streitfall eine Schiedsvereinbarung vorsieht und deren Feststellung der Zuständigkeit des Schiedshofes weder ausdrücklich noch stillschweigend entzieht. Doch ist, wenn die Gegenpartei erklärt, daß nach ihrer Auffassung der Streitfall nicht zu den der obligatorischen Schiedssprechung unterliegenden Streitfällen gehört, die Anrufung des Schiedshofes nicht zulässig, es sei denn, daß der Schiedsvertrag dem Schiedsgerichte die Befugnis zur Entscheidung dieser Vorfrage überträgt;
2. um einen Streitfall, der aus den bei einer Macht von einer anderen Macht für deren Angehörige eingeforderten Vertragsschulden herrührt und für dessen Beilegung das Anerbieten schiedsgerichtlicher Erledigung angenommen worden ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Annahme unter der Bedingung erfolgt ist, daß die Schiedsvereinbarung auf einem anderen Wege festgestellt werden soll.
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