Wollen die Vertragsmächte sich zur Erledigung einer unter ihnen entstandenen Streitfrage an den Schiedshof wenden, so muß die Auswahl der Schiedsrichter, welche berufen sind, das für die Entscheidung dieser Streitfrage zuständige Schiedsgericht zu bilden, aus der Gesamtliste der Mitglieder des Schiedshofes geschehen.
Wird das Schiedsgericht nicht durch Verständigung der Parteien gebildet, so ist in folgender Weise zu verfahren:
Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter, von denen nur einer ihr Staatsangehöriger sein oder unter den von ihr benannten Mitgliedern des Ständigen Schiedshofes ausgewählt werden darf. Diese Schiedsrichter wählen gemeinschaftlich einen Oberschiedsrichter.
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Oberschiedsrichter einer dritten Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.
Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht und die Wahl des Oberschiedsrichters geschieht durch die so bezeichneten Mächte in Übereinstimmung.
Können sich diese beiden Mächte binnen zwei Monaten nicht einigen, so schlägt jede von ihnen zwei Personen vor, die aus der Liste der Mitglieder des Ständigen Schiedshofes, mit Ausnahme der von den Parteien benannten Mitglieder, genommen und nicht Staatsangehörige einer von ihnen sind. Das Los bestimmt, welche unter den so vorgeschlagenen Personen der Oberschiedsrichter sein soll.
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