Jede Vertragsmacht benennt höchstens vier Personen von anerkannter Sachkunde in Fragen des Völkerrechtes, die sich der höchsten sittlichen Achtung erfreuen und bereit sind, ein Schiedsrichteramt zu übernehmen.
Die so benannten Personen sollen unter dem Titel von Mitgliedern des Schiedshofes in eine Liste eingetragen werden; diese soll allen Vertragsmächten durch das Bureau mitgeteilt werden.
Jede Änderung in der Liste der Schiedsrichter wird durch das Bureau zur Kenntnis der Vertragsmächte gebracht.
Zwei oder mehrere Mächte können sich über die gemeinschaftliche Benennung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder verständigen.
Dieselbe Person kann von verschiedenen Mächten benannt werden.
Die Mitglieder des Schiedshofes werden für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Ihre Wiederernennung ist zulässig.
Im Falle des Todes oder des Rücktrittes eines Mitgliedes des Schiedshofes geschieht sein Ersatz in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise und für einen neuen Zeitraum von sechs Jahren.
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