Die Zeugen und die Sachverständigen werden durch die Kommission auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen geladen und zwar in allen Fällen durch Vermittlung der Regierung des Staates, in dem sie sich befinden.
Die Zeugen werden nacheinander und jeder für sich in Gegenwart der Vertreter und Rechtsbeistände und in der von der Kommission bestimmten Reihenfolge vernommen.
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