Die Parteien verpflichten sich, der Untersuchungskommission in dem weitesten Umfange, den sie für möglich halten, alle Mittel und Erleichterungen zu gewähren, die zur vollständigen Kenntnis und genauen Würdigung der in Frage kommenden Tatsachen erforderlich sind.
Sie verpflichten sich, diejenigen Mittel, über welche sie nach ihrer inneren Gesetzgebung verfügen, anzuwenden, um das Erscheinen der vor die Kommission geladenen Zeugen oder Sachverständigen, die sich auf ihrem Gebiete befinden, herbeizuführen.
Sie werden, wenn diese nicht vor der Kommission erscheinen können, deren Vernehmung durch ihre zuständigen Behörden veranlassen.
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