BundesrechtInternationale VerträgeI. Übereinkommen der II. Haager FriedenskonferenzArt. 18

Art. 18

In Kraft seit 26. Januar 1910
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Die Kommission soll die Einzelheiten des Verfahrens bestimmen, die weder in dem besonderen Untersuchungsübereinkommen noch in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind; sie soll zu allen Förmlichkeiten schreiten, welche die Beweisaufnahme mit sich bringt.

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