Nach ausdrücklicher Ankündigung kann zur Beschießung unverteidigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude geschritten werden, wenn die Ortsbehörden, nachdem sie durch eine förmliche Aufforderung in Verzug gesetzt sind, sich weigern, einer Anforderung von Lebensmitteln oder Vorräten nachzukommen, die für das augenblickliche Bedürfnis der vor der Örtlichkeit liegenden Seestreitmacht benötigt werden.
Die angeforderten Leistungen müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen der Örtlichkeit stehen. Sie sollen nur mit Ermächtigung des Befehlshabers der Seestreitmacht gefordert und soviel wie möglich bar bezahlt werden; andernfalls sind dafür Empfangsbescheinigungen auszustellen.
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