Die beiden contrahirenden Theile verpflichteten sich gegenseitig, mittellose Staatsangehörige des anderen Theiles, welche auf ihrem Gebiete erkranken oder verunglücken, mit Inbegriff der Geisteskranken, gleich ihren eigenen Angehörigen besorgen und bis zu dem Zeitpuncte verpflegen zu lassen, in welchem die Heimkehr ohne Nachtheil für die Betreffenden oder für Dritte stattfinden kann.
Für die in solchen Fällen, oder für die Beerdigung armer Verstorbener aufgewendeten Kosten, findet weder von Seite des Staates oder Landes, noch von Seite der Gemeinde oder anderen öffentlichen Cassen eine gegenseitige Vergütung statt; – nur der civilgerichtliche Anspruch gegen den Verpflegten oder gegen dritte Verpflichtete bleibt vorbehalten.
Die contrahirenden Theile sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der betreffenden Behörde die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hilfe zu leisten, damit denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen erstattet werden.
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