Unter keinen Umständen, weder in Friedens- noch in Kriegszeiten, darf auf das Eigenthum eines Angehörigen des einen der beiden contrahirenden Theile in dem Gebiete des anderen, irgend eine andere oder höhere Taxe, Gebühr, Auflage oder Abgabe gelegt oder gefordert werden, als auf das gleiche Eigenthum gelegt oder gefordert würde, wenn es einem Angehörigen des Landes oder einem Bürger oder Unterthan der am meisten begünstigten Nation angehören würde.
Ebensowenig wird einem Angehörigen des einen der beiden vertragenden Theile in dem Gebiete des anderen Theiles irgend eine andere oder höhere Abgabe auferlegt oder von ihm erhoben, als solche einem Angehörigen des Landes, oder einem Bürger oder Unterthan der am meisten begünstigten Nation auferlegt oder von demselben erhoben wird.
Unter den oberwähnten Abgaben sind die Zölle, sowie die Hafen- und Seegebühren nicht inbegriffen.
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