Jeder Vortheil in Bezug auf Niederlassung und Gewerbsausübung, den der eine der vertragschließenden Theile irgend einem dritten Staate, auf welche Weise es immer sei, gewährt hätte, – oder in Zukunft noch gewähren sollte, wird in gleicher Weise und zu gleicher Zeit gegenüber dem anderen Contrahenten zur Anwendung kommen, ohne daß hiefür der Abschluß einer besonderen Uebereinkunft nöthig wäre.
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