Anl. 4
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
| Kennziffer | Verwendungsbestimmung |
| 01 | zu keiner besonderen Verwendung bestimmt |
| 10 | zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt |
| 19 | zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt |
| 20 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt |
| 22 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt |
| 23 | zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt |
| 24 | zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt |
| 25 | zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt |
| 26 | zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 13 KFG 1967) |
| 27 | zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt |
| 28 | zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt |
| 29 | zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen , Stadtrundfahrten-, Mietwagengewerbes mit Omnibussen oder Gästewagengewerbes bestimmt |
| 30 | zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 6/2017 (StVO 1960) bestimmt |
| 31 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt |
| 32 | zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt |
| 33 | zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt |
| 40 | zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt |
| 41 | zur Begleitung von Sondertransporten durch gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 beeidete Straßenaufsichtsorgane bestimmt |
| 50 | zur Verwendung für Diplomaten bestimmt |
| 51 | zur Verwendung für Konsuln bestimmt |
| 60 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt |
| 61 | zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt |
| 62 | zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt |
| 63 | ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt |
| 64 | ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt |
| 65 | zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt |
| 70 | zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt |
| 71 | zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt |
| 72 | zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt |
| 74 | zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt |
| 79 | zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt |
| 80 | zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt |
| 81 | zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt |
Rückverweise
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