§ 4 Veröffentlichungen im Internet
In Kraft seit 04. Dezember 2019
Up-to-date
Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 zu veröffentlichen.
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