Innerhalb von drei Monaten nach der Annahme des Verzeichnisses gemäß Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, Abl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, Abl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63, für die Jahre 2015 bis 2020 oder der Annahme etwaiger Neueinträge in das gemäß dem Beschluss 2010/2/EU zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO 2 -Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, Abl. Nr. L 1 vom 05.01.2010 S. 10, festgelegte Verzeichnis für die Jahre 2013 und 2014 ist das Verzeichnis gemäß § 12 zu überprüfen. Dabei sind allfällige Änderungen in Bezug auf die Annahme, dass Anlagen und Unteranlagen einem Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen ausgesetzt sind, und gegebenenfalls die entsprechende vorläufige Jahresmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anzugeben. Das überprüfte Verzeichnis ist an die Kommission zu übermitteln.
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