§ 9 Anzeige der Rufnummernübertragung (Portierung)
In Kraft seit 15. September 2021
Up-to-date
(1) Jede Rufnummernübertragung nach § 23 TKG 2003 ist nach § 65 Abs. 5 TKG 2003 vom aufnehmenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rufnummernübertragung einzutragen.
(2) Jede Rückübertragung nach § 23 Abs. 1a TKG 2003 ist vom abgebenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rückübertragung einzutragen.
Rückverweise
ZR-DBV · Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung
§ 3 Zentrale Datenbank
…1) Die RTR-GmbH hat eine zentrale Datenbank gemäß § 65 Abs. 9 TKG 2003 einzurichten und zu betreiben. (2) In der Datenbank ist für jede Rufnummer 1. der Inhaber eines Zuteilungsbescheides, 2. der Kommunikationsdienstebetreiber, 3. der…