(1) Zur automationsunterstützten Kommunikation mit der zentralen Datenbank und zur Authentifizierung hat die RTR-GmbH eine elektronische Schnittstelle sowie ein Webinterface (in Folge als Schnittstelle bezeichnet) bereitzustellen, die dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen haben. Weiters hat die RTR-GmbH eine detaillierte Beschreibung der Schnittstelle, Hinweise zu deren Bedienung und der verwendeten Datenformate auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
(2) Geplante Änderungen, bei denen eine Abwärtskompatibilität der Schnittstelle nicht sichergestellt werden kann, sind mindestens sechs Monate vor Aktivierung von der RTR-GmbH auf deren Webseite zu veröffentlichen. Ausgenommen davon sind notwendige sicherheitsrelevante Anpassungen.
(3) Alle Änderungen sind über alle in der Datenbank hinterlegten E-Mail-Adressen bekanntzumachen.
Rückverweise
ZR-DBV · Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung
§ 14 Einführungsphase
…Zu Testzwecken iSv. § 4 und zur Durchführung der Initialbefüllung kann die RTR-GmbH von den Datenbanknutzern die Übermittlung von Daten einfordern. Diese Datenanforderung einschließlich des zu verwendenden Formats und…
§ 3 Zentrale Datenbank
…zu betreiben. (2) In der Datenbank ist für jede Rufnummer 1. der Inhaber eines Zuteilungsbescheides, 2. der Kommunikationsdienstebetreiber, 3. der Kommunikationsnetzbetreiber inklusive etwaige zusätzliche Routinginformationen, 4. der Ankerkommunikationsnetzbetreiber, sowie 5. der Ankerkommunikationsdienstebetreiber zu erfassen. Darüber hinaus sind Informationen betreffend die mit der jeweiligen Rufnummer verbundenen Rechte, bei zielnetztarifierten Rufnummern der zur…