§ 13 Routingverpflichtung
In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date
(1) Kommunikationsnetzbetreiber sind verpflichtet, Kommunikationsverbindungen direkt oder indirekt zum in der zentralen Datenbank eingetragenen Kommunikationsnetzbetreiber oder Routingziel aufzubauen, sofern die Einrichtung des Routings gemäß den Zusammenschaltungsverträgen oder -bescheiden erfolgt ist.
(2) Ausgenommen davon sind vom in der zentralen Datenbank eingetragenen Kommunikationsnetzbetreiber ausgehende bilaterale Vereinbarungen.
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