§ 13 Routingverpflichtung
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(1) Kommunikationsnetzbetreiber sind verpflichtet, Kommunikationsverbindungen direkt oder indirekt zum in der zentralen Datenbank eingetragenen Kommunikationsnetzbetreiber oder Routingziel aufzubauen, sofern die Einrichtung des Routings gemäß den Zusammenschaltungsverträgen oder -bescheiden erfolgt ist.
(2) Ausgenommen davon sind vom in der zentralen Datenbank eingetragenen Kommunikationsnetzbetreiber ausgehende bilaterale Vereinbarungen.