§ 10 Anzeige der Weitergabe von Rufnummern
In Kraft seit 15. September 2021
Up-to-date
Jede Weitergabe von Rufnummern, Rufnummernbereichen oder Rufnummernblöcken nach § 10 Abs. 5 KEM-V 2009 ist vom Bescheidinhaber spätestens bis 24.00 Uhr am Tag der erfolgten Weitergabe einzutragen.
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