§ 9b Zu Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
In Kraft seit 22. Juli 2016
Up-to-date
§ 9b Zu Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 — ZollR-DV 2004
(1) Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Formen der Willensäußerung (Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen zulässig.
(2) Werden Waren durch Handlungen nach Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung im Sinn des § 87 ZollR-DG.