§ 9a Zu Art. 19 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
In Kraft seit 22. Juli 2016
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Die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung in Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1 in der geltenden Fassung, wird in Form einer papiermäßigen Vorgangsweise zugelassen.
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