§ 3b Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG)
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
ZollR-DV 2004
Gliederung
Abschnitt B Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz und zugelassene Warenorte (§ 11 ZollR-DG)
§ 3b Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG)
Die Zollstellen können nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen.
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