§ 29 Zu § 107 ZollR-DG
In Kraft seit 22. Juli 2016
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Der Sachaufwand zur Bemessung der Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 8 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.
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