§ 24 Nachweise betreffend zolltarifliche Abgabenbegünstigungen (§ 5 ZollR-DG in Verbindung mit der KN-VO)
In Kraft seit 01. Mai 2004
Up-to-date
(1) Für die Einreihung in Unterpositionen für reinrassige Zuchttiere ist vom Antragsteller der Nachweis, dass es sich um ein derartiges Tier handelt, durch eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer zu erbringen, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch (Herdebuch) einzutragen ist.
(2) Für die Einreihung bestimmter Waren zur Verwendung als Saatgut (ex Pos. 0701 und 0712 sowie ex Kap. 10 und 12) ist vom Antragsteller als Nachweis eine vom Bundesamt für Ernährungssicherheit bestätigte Einfuhranzeige gemäß Saatgutgesetz 1997 vorzulegen.
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