§ 19
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Das Zollamt Österreich hat alle eingehenden
1. Zollkontingentanträge an die Europäische Kommission – im Folgenden: Kommission – zu übermitteln, es sei denn, dass die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekannt gegeben hat;
2. Zollplafondanträge der Kommission zu den von dieser bekannt gegebenen Zeitpunkten zu melden.
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