§ 14a Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
In Kraft seit 22. Juli 2016
Up-to-date
Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden