§ 14a Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
In Kraft seit 22. Juli 2016
Up-to-date
ZollR-DV 2004
Gliederung
Abschnitt D Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission (§ 1 Abs. 4 ZollR-DG)
§ 14a Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden