§ 13 Zu Art. 83 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
ZollR-DV 2004
Gliederung
Abschnitt D Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission (§ 1 Abs. 4 ZollR-DG)
§ 13 Zu Art. 83 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
Das Zollamt Österreich kann die Sicherheitsleistung in Form der Verpfändung von Sparurkunden von Kreditinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet zulassen.
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