§ 1 Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)
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Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 281/2010 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.