BundesrechtVerordnungenZollanmeldungs-Verordnung 2024

Zollanmeldungs-Verordnung 2024

ZollAnm-V 2024
In Kraft seit 01. Dezember 2024
Up-to-date

§ 1

(1) Der Inhalt folgender mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abzugebenden Anmeldungen oder Mitteilungen ist im Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex [Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1 (Delegierte Verordnung zum Zollkodex)] festgelegt:

a) die Standardzollanmeldung gemäß Art. 162 Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex)],

b) die vereinfachte Zollanmeldung gemäß Art. 166 Zollkodex,

c) die Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Art. 182 Zollkodex,

d) die summarische Eingangsanmeldung gemäß Art. 127 Zollkodex,

e) die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Art. 145 Zollkodex,

f) die summarische Ausgangsanmeldung gemäß Art. 271 Zollkodex und

g) die Wiederausfuhrmitteilung gemäß Art. 274 Zollkodex

(2) Soweit für die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung (Art. 166 Zollkodex) oder der Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 Zollkodex) die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung (Art. 167 Zollkodex) vorgesehen ist, sind in der ergänzenden Zollanmeldung die für die Standardzollanmeldung nach Absatz (1) Buchstabe a) vorgesehenen Angaben einzutragen.

(3) Wird mit der Standardzollanmeldung auch der Antrag auf Bewilligung eines besonderen Verfahrens gemäß Art. 163 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex eingebracht, so sind in der Zollanmeldung zusätzlich die in Anhang A, Titel II, Abschnitt 2, Spalte A163, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex vorgesehenen Angaben zu machen.

(4) Die in den Anmeldungen und Mitteilungen nach Absatz (1) bis (3) zu verwendenden Codes sind in den Anhängen A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 558 (Durchführungsverordnung zum Zollkodex) festgelegt.

(5) Die Einzelheiten für die im Anwendungsgebiet vorgesehenen Angaben, deren Verwendung gemäß Titel I, Kapitel 3 in Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, sowie für die zusätzlichen nationalen Angaben in den Anmeldungen und Mitteilungen sind im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

§ 2

Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im § 1 genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen.

Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen ( www.bmf.gv.at) zur Abfrage bereitgehalten.

§ 3

(1) Zur Wahrung der Datensicherheit und des Datenschutzes erfolgt die Datenübermittlung entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung unter Verwendung eines von der Zollverwaltung eingerichteten Web-Services.

(2) Die Zugriffsberechtigung für die Nutzung des Web-Services hat durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten von der Zollverwaltung zugewiesen werden.

§ 4

(1) Beteiligte und deren Vertreter, die am Informatikverfahren teilnehmen und dafür von den Zollbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation, ein Passwort bzw. eine persönliche Identifikationsnummer (RIN – Representative Identification Number) erhalten, haben diese sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation, des Passworts bzw. der persönlichen Identifikationsnummer zu unterlassen.

(2) Wird eine der in § 2 genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese Förmlichkeit als von der Person durchgeführt, auf die diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, es sei denn, die Person macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung ihrer Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.

§ 5

(1) Im Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung.

(2) Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 2 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind der zuständigen Zollstelle unverzüglich vorzulegen oder dieser mit E-Mail zu übermitteln.

(3) Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß § 2, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.

(4) Die im Notfallverfahren abgegebenen Anmeldungen und Mitteilungen, ausgenommen Zollanmeldungen zum Versandverfahren, sind nachträglich im Informatikverfahren zu übermitteln, sobald das System wieder verfügbar ist.

§ 6

(1) Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

(a) Die Bestimmungen betreffend den Versand in Anhang 1, Titel II, Abschnitt A, sowie Titel III, Abschnitt A, treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

(b) Die Bestimmungen betreffend die Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung in Anhang 1, Titel II, Abschnitt B, sowie Titel III, Abschnitt B, treten mit 26. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 6 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 vom 13. Mai 2016, BGBl. II Nr. 110/2016, in der geltenden Fassung, werden mit 1. Dezember 2024 außer Kraft gesetzt.

(3) Die Bestimmungen von Anhang 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 werden außer Kraft gesetzt, soweit diese die Zollförmlichkeiten:

(a) für den Versand betreffen, mit 1. Dezember 2024;

(b) für die Ausfuhr und Wiederausfuhr sowie für die passive Veredelung betreffen, mit 31. Mai 2025.

(4) Die gemäß Abs. 3 lit. b außer Kraft getretenen Bestimmungen des Anhangs 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 treten wieder in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.

Anhang I

zu § 1 Absatz (5) ZollAnm-V 2024

Angaben in der Zollanmeldung

I. Allgemeine Bemerkungen

Anl. 1

1. In diesem Anhang sind die neben den in den Anhängen B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex in Anmeldungen und Mitteilungen vorgesehenen Angaben die Datenelemente, deren Verwendung für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, sowie die zusätzlichen nationalen Angaben festgelegt.

2. Die Codes gemäß §1 Absatz (4) sowie die gemäß einleitende Bemerkung Nr. (11) im Anhang B der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zulässigen nationalen Codes, die in Anmeldungen oder Mitteilungen zu verwenden sind, werden im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen ( www.bmf.gv.at) monatlich aktualisiert zur Abfrage bereitgehalten sowie tagesaktuell elektronisch über das Data Center Zoll (DCZ) verteilt.

II. Bemerkungen zu Angaben, deren Verwendung für die Mitgliedstaaten fakultativ ist

Anl. 1

Die Angaben in den Anmeldungen und Mitteilungen, deren Verwendung gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex für die Mitgliedstaaten fakultativ und national zu verwenden sind, werden für die betreffenden Verfahren wie folgt festgelegt:

Hinweis:

Der Spaltenverweis bei den betreffenden Datenelementen in Klammer bezieht sich auf die Spalten in der Tabelle in Anhang B, Titel I, Kapitel 3, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex.

Die Bedeutung der betreffenden Spaltenbezeichnung ist nachstehender Tabelle zu entnehmen:

Spalte Beschreibung
B1 Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung
B2 Besonderes Verfahren – Veredelung – Anmeldung zur passiven Veredelung
C1 Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung
D1 Anmeldung zum Versandverfahren
D2 Anmeldung zum Versandverfahren mit verringertem Datensatz – (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr)
H1 Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren – Verwendung – Anmeldung zur Endverwendung
H2 Besonderes Verfahren – Lagerung – Anmeldung zum Zolllagerverfahren
H3 Besonderes Verfahren – Verwendung – Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung
H4 Besonderes Verfahren – Veredelung – Anmeldung zur aktiven Veredelung
H5 Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
H6 Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
H7 Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist
I1 Vereinfachte Einfuhranmeldung

A. Versand

(Anhang B, Titel 1, Kapitel 3, Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex)

Anl. 1

Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:

18 09 057 000 – Code der Kombinierten Nomenklatur (Spalte D1, D2)

Anl. 1

Der Code der Kombinierten Nomenklatur ist anzugeben, wenn die Versandanmeldung zur Erledigung eines Zollverfahrens dient, für welches eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.

B. Ausfuhr, Wiederausfuhr und passive Veredelung

(Anhang B, Titel 1, Kapitel 3, Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex)

Anl. 1

Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:

12 11 000 000 – Lager (Spalte B1 und B2)

Anl. 1

Dient die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder die Wiederausfuhranmeldung zur Beendigung des Zolllagerverfahrens oder eines Verwahrungslagers für die vorübergehende Verwahrung, sind die Art des Lagers (Datenelement 12 11 002 000) sowie die Kennnummer des Lagers (Datenelement 12 11 015 000) anzugeben.

C. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Überführung in die Endverwendung, in die aktive Veredelung, in die vorübergehende Verwendung und in das Zolllagerverfahren

(Anhang B, Titel 1, Kapitel 3, Abschnitt 11 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex)

Anl. 1

Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:

12 10 000 000 – Zahlungsaufschub (Spalte H1, H3 – H7)

Anl. 1

Bei Entrichtung der Abgaben oder einer geldunwirksamen Sicherheitsleistung im Wege eines bewilligten Zahlungsaufschubs gemäß Art. 110 Zollkodex ist die im Rahmen der Bewilligung des Zahlungsaufschubs zugeteilte Kontonummer anzugeben.

12 11 000 000 – Lager (Spalte H1, H3 – H5)

Anl. 1

Dient die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens oder eines Verwahrungslagers für die vorübergehende Verwahrung, sind die Art des Lagers (Datenelement 12 11 002 000) sowie die Kennnummer des Lagers (Datenelement 12 11 015 000) anzugeben.

14 01 000 000 – Lieferbedingung (Spalte H3)

Anl. 1

Zur Ermittlung der Bestandteile des Zollwerts im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren gemäß Art. 71 Abs. (1) Buchstabe e) Zollkodex ist für die Ermittlung des Zollschuldbetrags die vertraglich festgelegte Lieferbedingung über die Kostenaufteilung und den Gefahrenübergang der Lieferung einer Warensendung unter Angabe des INCOTERM-Codes (Datenelement 14 01 035 000), des Landes (Datenelement 14 01 020) sowie des Orts (Datenelement 14 01 037 000), ab dem bzw. bis zu dem die Kostenaufteilung festgelegt ist, anzugeben.

Wird der INCOTERMS-Code XXX angegeben, ist zusätzlich auch die Beschreibung der im Vertrag vorgesehenen Lieferbedingungen (Datenelement 14 01 009 000) anzugeben.

14 03 038 000 – Zahlungsart (Spalte H1, H3 – H7)

Anl. 1

Anzugeben ist die Zahlungsart für die Entrichtung des Abgabenbetrags oder des Betrags der Sicherheitsleistung.

14 03 042 000 – Geschuldeter Abgabenbetrag (Spalte H1)

Anl. 1

Wird bei der Überlassung von Veredelungserzeugnissen der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr Artikel 86 Absatz 3 Zollkodex angewendet, so ist der auf die in den Veredelungserzeugnissen enthaltenen Einfuhrwaren entfallende Abgabenbetrag anzugeben.

14 04 000 000 – Zuschläge und Abzüge (Spalte H5)

Anl. 1

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer sind die Art von Zuschlägen oder Abzügen (Datenelement 14 04 008 000) sowie der entsprechende Betrag (Datenelement 14 04 014 000) und die betreffende Währung (Datenelement 14 04 012 000) anzugeben.

14 07 000 000 – Indikatoren für die Bewertung (Spalte H5)

Anl. 1

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist anzugeben, ob der Wert der Waren von spezifischen Faktoren bestimmt wird.

14 10 000 000 – Bewertungsmethode (Spalte H5)

Anl. 1

Anzugeben ist die angewandte Bewertungsmethode.

14 11 000 000 – Präferenz (Spalte H5)

Anl. 1

Dieses Datenelement muss auch ausgefüllt werden, wenn keine Zollpräferenz beantragt wird.

16 03 000 000 – Bestimmungsland (Spalte H5)

Anl. 1

Anzugeben ist der Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überlassung in den steuerrechtlich freien Verkehr befinden. Werden die Waren nach Überlassung in einen anderen Mitgliedstaat befördert, ist der Code dieses Mitgliedstaats anzugeben.

16 08 000 000 – Ursprungsland (Spalte H5)

Anl. 1

Anzugeben ist das Land des nichtpräferenziellen Ursprungs im Sinne des Titels II Kapitel 2 des Zollkodex.

16 09 000 000 – Präferenzursprungsland (Spalte H5)

Anl. 1

Wird aufgrund des Ursprungs der Waren eine Präferenzbehandlung beantragt, so ist das Land des Präferenzursprungs anzugeben.

16 15 000 000 – Warenort (Spalte H5)

Anl. 1

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren gestellt werden und allfällig erforderliche Kontrollen durchgeführt werden können.

18 06 054 000 – Versandzeichen (Spalte H5)

Anl. 1

Anzugeben sind die Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen zur eindeutigen Identifizierung der Sendung.

18 09 000 000 – Warennummer (Spalte H2)

Anl. 1

Wird eine Zollanmeldung zur Überführung in das Zolllagerverfahren abgegeben, für welches die Aufzeichnungen artikelbezogen geführt werden (Artikellager), so ist zwingend auch die Warennummer unter Angabe des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems (D.E. 18 09 056 000), des Codes der Kombinierten Nomenklatur (D.E. 18 09 057 000) und des TARIC-Codes (D.E. 18 09 058 000) einzutragen.

18 09 058 000 – TARIC-Code (Spalte H5, H6)

Anl. 1

Zur Ermittlung anzuwendender Maßnahmen und zur Durchführung einer automatisierten Abgabenberechnung ist der TARIC-Code anzugeben, der der betreffenden Ware zugeordnet ist.

18 09 059 000 – TARIC-Zusatzcode (Spalte H5)

Anl. 1

Sofern für die Ermittlung anzuwendender Maßnahmen und zur Durchführung einer automatisierten Abgabenberechnung erforderlich, ist der TARIC-Zusatzcode anzugeben, der der betreffenden Ware zugeordnet ist.

18 09 060 000 – Nationaler Zusatzcode (Spalte H1, H3 – H5, I1)

Anl. 1

Sind für die Erhebung nationaler Abgaben gesonderte Maßnahmen zu berücksichtigen, ist der bzw. sind die für die betreffende Warenposition vorgesehene(n) nationale(n) Zusatzcode(s) anzugeben.

19 04 000 000 – Inländischer Verkehrszweig (Spalte H5)

Anl. 1

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig anzugeben.

19 08 000 000 – Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel (Spalte H5)

Anl. 1

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels, welches die Waren aus einem steuerlichen Sondergebiet in den restlichen Teil der Union befördert hat.

99 05 000 000 – Art des Geschäfts (Spalte H3)

Anl. 1

Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und Positionen gemäß der Definition in Anhang I Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) ist die Art des betreffenden Geschäfts anzugeben.

III. Bemerkungen zu zusätzlichen nationalen Angaben

Anl. 1

Die in den nachstehenden Abschnitten vorgesehenen nationalen Angaben sind für Zwecke der Erfüllung technischer Funktionalitäten im Zusammenhang mit der automatisierten Datenverarbeitung zusätzlich in den Zollanmeldungen und Mitteilungen anzugeben.

A. Versand

13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anl. 1

Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Inhaber des Versandverfahrens selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des Versandverfahrens, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.

Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.

13 06 000 000 Vertreter

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anl. 1

Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.

B. Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung

13 05 000 000 Anmelder

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anl. 1

Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Anmelder selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Anmelders, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.

Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.

13 06 000 000 Vertreter

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anl. 1

Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.

C. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Überführung in die Endverwendung, in die aktive Veredelung, in die vorübergehende Verwendung und in das Zolllagerverfahren, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

13 05 000 000 Anmelder

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anl. 1

Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Anmelder selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Anmelders, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.

Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.

13 06 000 000 Vertreter

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anl. 1

Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.

14 01 000 000 – Lieferbedingung

Lieferbedingung-Status

Anl. 1

Entsprechend den Angaben zur Lieferbedingung mit INCOTERM-Code, Land und Ort ist anzugeben, ob sich der Ort, der für die Ermittlung der Bestandteile des Zollwerts im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren gemäß Art. 71 Abs. (1) Buchstabe e) bzw. der gemäß Artikel 72 Zollkodex nicht in den Zollwert miteinzubeziehenden Bestandteile maßgeblich ist, im Zollgebiet der Union oder außerhalb des Zollgebiets befindet.

14 04 000 000 – Zuschläge und Abzüge

Prozent

Anl. 1

In diesem Datenelement sind die als Prozentsatz ausgewiesenen Kosten anzugeben, die für die Ermittlung der Bestandteile des Zollwerts im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren gemäß Art. 71 Abs. (1) Buchstabe e) bzw. der gemäß Artikel 72 Zollkodex nicht in den Zollwert miteinzubeziehenden Bestandteile heranzuziehen sind.

Berichtigungsartcode

Anl. 1

In diesem Datenelement ist anzugeben, ob die betreffenden Kosten auf der Grundlage des in der Zollanmeldung ausgewiesenen Artikelpreis (‚nicht adjustierter Preis‘) oder auf der Grundlage des Zollwerts (‚adjustierter Preis‘) zu ermitteln sind. Dieser Umstand ist grundsätzlich der Einzelmitteilung zu entnehmen.

Aufteilung der Zuschläge und Abzüge

Anl. 1

Für eine automatisierte Kostenaufteilung ist anzugeben, in welcher Form die für die gesamte Zollanmeldung angegebenen Kosten gemäß den Artikeln 71 und 72 Zollkodex auf die einzelnen Warenpositionen aufzuteilen sind; die Aufteilung kann – entsprechend der Grundlage für die Berechnung dieser Kosten – nach dem Wert oder nach dem Gewicht der einzelnen Warenpositionen vorgenommen werden.

99 02 000 000 – Art der Sicherheitsleistung

Sicherheitscode

Anl. 1

In diesem Datenelement ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben, in welcher Form die Leistung einer erforderlichen Sicherheit erfolgen soll.

D. Gestellungsmitteilung bei Ankunft

13 06 000 000 Vertreter

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anl. 1

Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Gestellungsmitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.

13 11 000 000 Person, die die Waren gestellt

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anl. 1

Gestellungsmitteilung durch die Person, die die Waren gestellt, selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters der betreffenden Person, der die Gestellungsmitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.

Diese Angabe entfällt, wenn die Gestellungsmitteilung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.