BundesrechtVerordnungenZollanmeldungs-Verordnung 2016Anl. 3
In Kraft seit 01. Mai 2016
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Die ergänzende Anmeldung für die Anmeldung von elektrischer Energie hat für sämtliche Einfuhren oder Ausfuhren für den Kalendermonat, in dem die Einfuhren oder Ausfuhren erfolgt sind, nachstehende Angaben in Summe zu enthalten:

1. die Warennummer

2. die Menge

3. den Warenwert

4. den Verfahrenscode

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