§ 9 Eintragungsbeschränkungen
In Kraft seit 15. Dezember 2005
Up-to-date
Flugzeuge mit Strahlantrieb dürfen nur dann in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen werden, wenn sie zumindest den Lärmgrenzwerten des Kapitels 3 des Anhanges 16 entsprechen.
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