BundesrechtVerordnungenZivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005Anl. 5

Anl. 5

In Kraft seit 15. Dezember 2005
Up-to-date
1. Anwendungsbereich
Die Forderungen dieses Abschnittes gelten für alle Heißluft-Luftschiffe.
2. Maß für den Lärmpegel
Als Maß für den Lärmpegel gilt der maximale A-bewertete Schalldruckpegel (L Amax ) in dB(A), wie in Anlage B/Teil 2/Pkt. 3 definiert.
3. Referenz-Lärmmesspunkt
3.1. Am Referenz-Lärmmesspunkt dürfen die in § 8 Abs. 4 Z 2 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden.
3.2 Der Referenz-Lärmmesspunkt liegt am Boden lotrecht unterhalb einer horizontalen Flugbahn.
4. Referenz-Flugverfahren
4.1 Allgemeine Bedingungen
4.1.1 Das Referenz-Flugverfahren muss den jeweiligen Lufttüchtigkeitsforderungen genügen.
4.1.2 Wenn vom Antragsteller nachgewiesen wird, dass die Konstruktionsmerkmale des Luftfahrzeuges die Durchführung des Fluges in Übereinstimmung mit Pkt. 5 nicht gestatten, dann
a) darf das gewählte Referenz-Flugverfahren nur so weit von dem festgelegten Verfahren abweichen, wie es aufgrund jener Konstruktionsmerkmale, die eine Einhaltung dieses Verfahrens unmöglich machen, notwendig ist,
b) muss das Referenz-Flugverfahren von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
4.1.3 Das Referenz-Flugverfahren muss, auf folgende meteorologische Referenzbedingungen bezogen werden:
a) Luftdruck in Meereshöhe 1013,25 hPa,
b) Umgebungstemperatur 25°C, d. h. ISA + 10°C.
c) relative Luftfeuchtigkeit 70%,
d) kein Wind.
5. Flugverfahren
5.1 Das Flugverfahren muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
5.2 Zur Ermittlung des maximalen A-bewerteten Schalldruckpegels (L Amax ) in dB(A) müssen Flugverfahren und Lärmmessungen auf anerkannte Art und Weise durchgeführt werden, wie in Anlage C – Teil 2 beschrieben.
5.3 Die Lärmdaten müssen gemäß Anlage C – Teil 2 auf die Referenz-Bedingungen korrigiert werden.
5.4 Bei Anwendung eines gleichwertigen Flugverfahrens müssen das Flugverfahren und die Korrekturverfahren von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
5.5 Der Referenz-Lärmmesspunkt muss im Horizontalflug in einer Höhe von 300 m (984 ft) 40 m ( 131 ft) über Grund überflogen werden. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann eine niedrigere Flughöhe für die Lärmmessung gewählt werden. Der Bezugspunkt am Heißluft-Luftschiff ist der niedrigste Punkt der Luftschiff-Konstruktion.
5.6 Die seitliche Abweichung von der vorgegebenen Flugbahn darf nicht mehr als 10° von der Lotrechten über dem Referenz-Lärmmesspunkt betragen.
5.7 Die Überflüge sind mit höchstzulässiger Dauerleistung bei zugehöriger höchstzulässiger Dauerdrehzahl des Propellers, stabilisierter Geschwindigkeit und in Reisekonfiguration des Heißluft-Luftschiffes durchzuführen. Die Masse des Heißluft-Luftschiffes muss mindestens 60% der höchstzulässigen Startmasse betragen.
5.8 Die Lärmmessflüge sind in gleicher Anzahl mit und gegen den Wind durchzuführen.

Es sind die Lärmmessverfahren für nicht-eigenstartfähige Motorseglern (Anlage C-Teil 2) anzuwenden.

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