(1) Motorflugzeugfluglehrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, im Rahmen ihrer Lehrberechtigung auch für Instrumentenflüge auszubilden (Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie
a) eine gültige Instrumentenflugberechtigung besitzen,
b) nach Erlangung dieser Berechtigung Instrumentenflüge von wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt, und
c) ihre fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen haben (Instrumentenfluglehrerprüfung).
(2) Für die Verlängerung der Instrumentenflug-Lehrberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seiner Instrumentenflugberechtigung erfolgreich als Ausbildner für Instrumentenflüge tätig war.
Rückverweise
ZLPV · Zivilluftfahrt-Personalverordnung
§ 35 § 35. Lehrberechtigung für Privatpiloten.
…Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Privatpiloten). Zur Ausbildung für Instrumentenflüge ist der Privatpilotenfluglehrer nur berechtigt, wenn er die Instrumentenfluglehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten (§ 64 Abs. 1) besitzt. (2) Die Lehrberechtigung für Privatpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt…