§ 30 Theoretische Privatpilotenprüfung
In Kraft seit 15. September 2004
Up-to-date
Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privatpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bedeutung sind:
1. Luftfahrtrecht,
2. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
3. Flugleistung und Flugplanung,
4. Menschliches Leistungsvermögen,
5. Meteorologie,
6. Navigation,
7. Flugbetriebliche Verfahren,
8. Aerodynamik.
Rückverweise
ZLPV · Zivilluftfahrt-Personalverordnung
§ 61 Theoretische Instrumentenflugprüfung
… 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.…