Der Privatpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Privatpiloten):
a) Flugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen A oder B abzulegen ist,
b) Flugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse B (Typenberechtigung B), jedoch nur dann, wenn die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist.
Rückverweise
ZLPV · Zivilluftfahrt-Personalverordnung
§ 33 § 33. Erweiterungen der Grundberechtigung für Privatpiloten.
…1) Die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß § 28 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche…
§ 34 § 34. Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung für Privatpiloten.
…1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß § 28 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen…