§ 94 Praktische Bordnavigatorenprüfung
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date
§ 94 Praktische Bordnavigatorenprüfung — ZLPV 2006
(1) Die praktische Prüfung für Bordnavigatoren besteht aus zwei Prüfungsflügen in der Dauer von je drei Stunden bei Tag und bei Nacht.
(2) Bei diesen Flügen hat der Bewerber die Aufgaben eines Bordnavigators mittels Koppelnavigation, Sichtflugnavigation, Funknavigation, astronomischer Navigation und anderer in Betracht kommender Navigationsmethoden zu erfüllen.