§ 91 Grundberechtigung für Bordnavigatoren
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date
Der Bordnavigatorenschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordnavigators an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge, insbesondere die Feststellung des jeweiligen Standortes und die Berechnung des Kurses, selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordnavigatoren).
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