(1) Die Grundberechtigung gemäß § 79, die Überlandberechtigung gemäß § 84 sowie die Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 86 Abs. 1 sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
(2) Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 haben alle drei Jahre innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von drei Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.
(3) Der gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfungsflug ist auf dem entsprechenden Luftfahrzeug unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Berechtigung durchzuführen.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 8 Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
…Berechtigungen erfüllt. (7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. (8) Ultraleichtscheine sind unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der…
§ 88 Gültigkeit und Aufrechterhaltung der Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 79, die Überlandberechtigung gemäß § 84 sowie die Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 86 Abs. 1 sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen …