§ 83 Praktische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date
Bei der praktischen Prüfung für Piloten von Hängebeziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Prüfungsflug in der jeweiligen Startart mit einem entsprechenden Höhenunterschied und einer korrekten Landung auf einem vom Prüfer zugewiesenen Landeplatz mit entsprechender Größe auszuführen.
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