Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern für den Erwerb der Grundberechtigung Hangstart beziehungsweise Windenschleppstart sind insbesondere:
1. Luftrecht,
2. Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (besonders Auf- und Abbau sowie Sicherheitskontrollen),
3. Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz,
4. Meteorologie,
5. Aerodynamik,
6. Erste Hilfe bei Unfällen sowie Flugmedizin.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 86 Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter
…Paragleitern durchgeführt werden. (3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben den in den §§ 82 und 84 genannten Gegenständen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereiche Flugsicherung einschließlich Luftraumgliederung und Umweltschutz zu legen ist, die Gebiete Motorkunde sowie die durch den…
§ 81 Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Windenschleppstart
…80 Abs. 1 ist anzuwenden. (3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte…
§ 81a Hängegleiterschein mit der Startberechtigung UL-Schleppstart
…Abs. 1 ist anzuwenden. (3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart UL-Schleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen und Verhalten auf Flugplätzen, einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine…