Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere:
1. Luftrecht sowie Organisation und Aufgaben der Flugsicherung in dem Umfang, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
2. Fallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung aller Muster üblicher Bauart (insbesondere technische Kenntnisse, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während des Absprunges und nach dem Absprung, Legen und Packen sowie Wartung und Pflege von Hauptfallschirmen),
3. Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere in Notfällen,
4. Bestimmung des Zeitpunkts des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung der für Fallschirmsprünge notwendigen Vorsichtsmassnahmen und der Wind- und Wetterverhältnisse,
5. Aerodynamik für Fallschirme,
6. erste Hilfe bei Unfällen.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 70 Ausbildung
…Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß §§ 71 und 72 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer…
§ 16 Durchführung der Prüfung durch Prüfungskommissionen
…in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung unentschuldigt nicht erscheint, ist sein Antrag (§ 2) abzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten in einem solchen Falle sinngemäß. (2) Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Bewerber nicht…
§ 73 Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer
…die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. (2) Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 71 Z 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jenes Musters, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht…