Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen aus Luftfahrzeugen mit Fallschirmen üblicher Bauart bei Tag und Sichtflugwetterbedingungen aus einer Höhe von mindestens 600 m über Grund unter Mitführen eines Reservefallschirms sowie dazu, Hauptfallschirme üblicher Bauart zu packen und instand zu halten (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 77 Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Fallschirmspringer
…1) Die Grundberechtigung gemäß § 69 sowie die Sichtnachtsprungberechtigung gemäß § 75 sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der…
§ 89b Bescheinigung für Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- und Paragleitern mit Wohnsitz außerhalb Österreichs
…1) Personen mit ständigem Wohnsitz außerhalb Österreichs, die über eine ausländische Berechtigung verfügen, welche einer in den §§ 69 oder 79 bis 84 geregelten Berechtigungen inhaltlich entspricht, dürfen diese Berechtigung in Österreich ausüben, sofern sie eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 erwerben. (2) Die…
Gästeflugverordnung
§ 3 Fallschirme
…LFG im Bundesgebiet betrieben werden. (2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche der Grundberechtigung für Fallschirmspringer gemäß § 69 ZLPV 2006 inhaltlich entsprechen: 1. Australien, 2. Königreich Belgien, 3. Bosnien-Herzegowina, 4. Königreich Dänemark, 5. Bundesrepublik Deutschland 6. Republik Finnland, 7. Französische Republik, 8. Italienische Republik…