(1) Inhalt der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Segelflieger von Bedeutung sind:
1. Luftrecht,
2. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
3. Flugleistung und Flugplanung,
4. Menschliches Leistungsvermögen,
5. Meteorologie,
6. Navigation,
7. Flugbetriebliche Verfahren,
8. Aerodynamik.(2) Inhalt der der praktischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in Anhang 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in diesem Zusammenhang bezeichneten Inhalte. Die zuständige Behörde hat diese Inhalte samt allfälligen ausführenden Regelungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 hat der Bewerber bei der praktischen Prüfung drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei der Landung ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m aufzusetzen.
(4) Jeder der im Abs. 3 bezeichneten Flüge muss wenigstens zwei Minuten gedauert haben. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 141 In- und Außer-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. (2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. …
§ 63 Segelfliegerprüfung
(1) Inhalt der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Segelflieger von Bedeutung sind: 1. Luftrecht, 2. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, 3. Flugleistung und Flugplanung, 4. Menschliches Leistungsvermögen, 5. Meteorologie, 6.…
§ 68 Lehrberechtigung für Segelflieger
…hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind, 3. im Rahmen der Fluglehrerprüfung ein Prüfungsprogramm gemäß § 63 Abs. 3 mit einem Prüfer an Bord ausgeführt hat, 4. im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule einen entsprechenden Kurs für Bewerber um eine Lehrberechtigung für…