§ 55 Theoretische Freiballonfahrerprüfung
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date
ZLPV 2006
Gliederung
II. BESONDERER TEIL
A. Zivilluftfahrer
a. Motorflugzeugpiloten Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten
§ 55 Theoretische Freiballonfahrerprüfung
Inhalt der theoretischen Prüfung für Freiballonfahrer sind die in § 27 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Freiballonfahrer von Bedeutung sind.
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